Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Diese AGB gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen der OPTI-E-SOLAR GmbH (Auftragnehmer) und ihren Kunden (Auftraggeber), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von den AGB der OPTI-E-SOLAR GmbH abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, OPTI-E-SOLAR GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von OPTI-E-SOLAR GmbH gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos mit ihrer Tätigkeit beginnt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der OPTI-E-SOLAR GmbH und demAuftraggeber getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von OPTI-E-SOLAR GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Durch seine Auftragserteilung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot ab. Mit der Annahme des Angebots durch die OPTI-E-SOLAR GmbH, die mindestens in Textform zu erklären ist, kommt der Vertrag zustande. Das Angebot gilt auch als angenommen, wenn die OPTI-E-SOLAR GmbH nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des Angebots der Annahme widerspricht. Angaben in Werbebroschüren oder sonstigen von der OPTI-E-SOLAR GmbH erstellten Informationen sind rechtlich unverbindlich. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder Musterberechnungen.
§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistung
Gegenstand der Leistung der OPTI-E-SOLAR GmbH ist die Lieferung und Montage einer Photovoltaik-Anlage nebst weiteren Zubehörteilen. Der genaue Leistungsgegenstand ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart umfassen die Leistungen der OPTI-E-SOLARGmbH in erste Linie die Beschaffung der vereinbartenKomponenten sowie die Arbeiten, die erforderlich sind, um die Energieanlagen / Komponenten in Betrieb zu nehmen. Umfasst sind fern die für die Vorbereitung des Anschlusses am Hausanschluss erforderlichen Arbeiten. Das Setzen des Zählers sowie die Freischaltung des Netzanschlusses erfolgen durch den zuständigen Netzbetreiber und sind nicht Leistungsgegenstand. Etwaige im Zusammenhang damit stehende Kosten trägt der Kunde.
§ 4 Preise
Die Preise von OPTI-E-SOLAR GmbH verstehen sich - falls nicht gesondert vereinbart - brutto einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Diese wird in den Rechnungen separat ausgewiesen. Alle Preise sind -falls nicht gesondert vereinbart - Fixpreise inkl. Material, Werklohn, Verpackung, Lieferung, Transport und Entsorgung der Altgeräte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
§ 5 Verpflichtungen der Vertragsparteien
Mit Zustandekommen des Vertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, den vereinbarten Gesamtpreis gemäß den Zahlungsbedingungen (§ 11) bei Fälligkeit innerhalb der Zahlungsfristen an den Auftragnehmer zu bezahlen, die Leistung abzunehmen. Die OPTI-E-SOLAR GmbH ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Dabei darf Sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auch Dritter bedienen.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit
Die OPTI-E-SOLAR GmbH teilt dem Auftraggeber die Leistungszeit –welche spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der ersten Anzahlung erfolgt – gesondert mit. Diese Mitteilung erfolgt nach vollständigem Eingang der vereinbarten Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises. Die Einhaltung der Leistungs- und Lieferverpflichtungen durch den Auftragnehmer setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Lieferung von zum Einbau bestimmter Ware erfolgt an die im Auftrag vereinbarte Lieferanschrift. Der Auftraggeber - oder ein von ihm beauftragter Dritter - wird von der OPTI-E-SOLAR GmbH benachrichtigt, wann die Leistung oder Lieferung erfolgen kann. Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die OPTI-E-SOLAR GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse - auch wenn sie bei Lieferanten von OPTI-E-SOLAR GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten - ganz oder teilweise verzögert, so ist OPTI-ESOLAR GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Wenn die Behinderung länger als sechs Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung von mindestens einem Monat berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird OPTI-E-SOLAR GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. OPTI-E-SOLAR GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Gegenständen und Material, das beim Auftraggeber verbaut werden soll, geht auf den Auftraggeber über, sobald dieses dem Auftraggeber oder einem Beauftragten übergeben oder in dessen Einflussbereich (z.B. Grundstück) verbracht worden ist. Der Auftraggeber trägt die Gefahr jedoch bereits vor Entgegennahme/Verbringung in dessen Einflussbereich, wenn er die Lieferung verzögert hat.
§ 8 Gewährleistung
Ist der Auftraggeber Verbraucher (§13 BGB) so beträgt die Gewährleistungsfrist für gelieferte Gegenstände 2 Jahre, ist der Auftraggeber Unternehmer (§14) so beträgt die Frist 1 Jahr. Die Frist beginnt bei der Lieferung von Gegenständen mit dem Einbau, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen, nachdem die OPTI-E-SOLAR GmbH die Arbeiten abgeschlossen hat, widerspricht. Mängelansprüche sind schriftlich geltend zu machen. Macht der Auftraggeber Mängelansprüche geltend, so ist er verpflichtet, der OPTI-E-SOLAR GmbH sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mängelfeststellung erforderlich sind. Auch hat er der OPTI-E-SOLAR GmbH oder ihren Beauftragten Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, welche für die Mangelfeststellung relevant sein können. Kann bei einer Überprüfung durch OPTI-E-SOLAR GmbH der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung. Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist OPTI-E-SOLAR GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder der erneute Ausführung des gesamten Werkes zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Auftraggeber nach Fristsetzung seine weiteren gesetzlichen Rechte unbenommen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 21 Kalendertage betragen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
OPTI-E-SOLAR GmbH behält sich das Eigentum an dem allen im Rahmen des Vertrages gelieferten und beim Auftraggeber verbauten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rücknahme aller beim Auftraggeber eingebrachten Sachen zu verlangen. Bei Zugriffen Dritter auf vom Auftragnehmer eingebrachten Sachen, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum der OPTI-E-SOLAR GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die OPTI-E-SOLAR GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Auftragnehmer diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
§ 10 Zahlungsbedingungen
Der Gesamtpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig: 50 % Abschlagszahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung; weitere 50 % bei Mitteilung Leistungs- bzw. Ausführungsbereitschaft. Sämtliche Rechnungsbeträge sind - falls von der OPTI-E-SOLAR GmbH nicht gesondert schriftlich vermerkt -sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist OPTI-E-SOLAR GmbH berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt, Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ist der OPTI-E-SOLAR GmbH unbenommen. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
§ 11 Kündigungsrechte
Die OPTI-E-SOLAR GmbH kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und sie dadurch außerstande gesetzt wird, die Leistung auszuführen oder wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber sich anderweitig vertragswidrig verhält. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären. Eine Kündigung durch die OPTI-E-SOLAR GmbH ist erst zulässig, wenn dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt wurde und diese erklärt hat, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Im Falle der Kündigung steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, an die OPTI-E-SOLAR GmbH einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 % des Gesamtpreises an den Auftragnehmer zu bezahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder geringer als der Pauschalbetrag ist. Ebenso ist die OPTI-E-SOLAR GmbH bei Nachweis eines höheren Schadens berechtigt, diesen in Ansatz zu bringen.
Grundsätzlich gilt:
Dem Auftragnehmer stehen die Kündigungsrechte nach §§ 642, 643 BGB einschließlich der sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen ausdrücklich zu.
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB Gebrauch, gilt die gesetzliche Rechtsfolge, insbesondere ist der Auftraggeber vor Erstanfahrt auf die Baustelle zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche in diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Die OPTI- E-SOLAR GmbH haftet für Schäden, die nicht an gelieferten Sachen oder dem Werk selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle 1.) von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung, durch sie selbst, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Fall von fahrlässiger Pflichtverletzung; 2.) des Vorliegens von Mängeln, die die OPTI-E-SOLAR GmbH arglistig verschwiegen hat; 3.) der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels); 4.) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einer Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; 5.) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bzw. nach § 823 BGB. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen der OPTI- E-SOLAR GmbH.
§ 13 Abtretung, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die OPTI-E-SOLAR GmbH ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten. Für diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der OPTI-E-SOLAR GmbH und dem Besteller/Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG). Soweit der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist oder in Deutschland über keinen Wohnsitz verfügt, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des BGB verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz der OPTI-ESOLAR GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§ 14 Sonstiges
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 15 Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage nach Auftragsbestätigung, welche erteilt wird, wenn, nach dem Technikertermin, die technische Machbarkeit des Auftrags bestätigt wurde.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,
Opti-E-Solar GmbH, Hansekai 3, D-50735 Köln
(Tel: +49 (0)800 177 36 38, E-Mail: info@opti-e-solar.de),
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür unser Muster-Widerrufsformular, weiter unten verwenden. Das Musterformular ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.